17 ATSG sei somit die zugesprochene Rente per 1. Mai 2006 aufgehoben worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Angelegenheit bereits bis zum 10. April 2006 rechtskräftig entschieden worden sei, hätten die Ergebnisse dieser rechtserheblich erfolgten Sachverhaltsdarstellung erst ab dem 11. April 2006 Rechtsfolgen haben können. Sodann habe Dr. G.________ im Gutachten vom 4. März bzw. im Ergänzungsgutachten vom 16. August 2016 festgehalten, dass allfällige Unfallfolgen aus psychiatrischer Sicht spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 abgeklungen seien.