Unter Einbezug unfallmedizinischer sowie biomechanischer Erkenntnisse sei das Ereignis an sich nicht geeignet gewesen, die geltend gemachten Beschwerden zu verursachen. Für die Zeit nach dem 10. April 2006 sei demnach aufgrund dieses "richtigen" (rechtserheblichen) Sachverhaltes festgehalten worden, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 1999 und den geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin (mehr) gegeben sei. In Anwendung von Art. 17 ATSG sei somit die zugesprochene Rente per 1. Mai 2006 aufgehoben worden.