4. November 2008 und hätten dementsprechend im Rahmen des Einspracheentscheids der Hotela vom 10. April 2006 bzw. im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 nicht berücksichtigt werden können. Die Hotela und danach das Verwaltungsgericht hätten demnach auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts entschieden, denn entsprechend der technischen Unfallanalyse/biomechanischen Beurteilung sei der Unfall vom 7. Dezember 1999 als harmlos einzustufen. Unter Einbezug unfallmedizinischer sowie biomechanischer Erkenntnisse sei das Ereignis an sich nicht geeignet gewesen, die geltend gemachten Beschwerden zu verursachen.