Zusammenfassend stehe damit fest, dass die Beschwerdegegnerin weder den Beweis einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes noch des Dahinfallens des Kausalzusammenhangs nach April 2006 nachgewiesen habe. Nachdem die grundsätzliche Rentenhöhe von 50 % nicht mehr strittig sei, werde die direkte Festsetzung der Höhe der Invalidenrente auf 50 % auch nach dem 30. April 2006 beantragt (act. 1).