Dabei stütze sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die technische Unfallanalyse und biomechanische Beurteilung vom 9. Oktober bzw. 4. November 2008, das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 (betreffend die organischen Unfallfolgen) und das psychiatrische Aktengutachten von Dr. G.________ vom 4. März und 16. August 2016. Infolge Befangenheit von Dr. G.________ sei seine Beurteilung hingegen sowieso wertlos. Zusammenfassend stehe damit fest, dass die Beschwerdegegnerin weder den Beweis einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes noch des Dahinfallens des Kausalzusammenhangs nach April 2006 nachgewiesen habe.