Die Beschwerdegegnerin habe aber weder eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes noch ein Dahinfallen des Kausalzusammenhangs nach April 2006 nachgewiesen. Bei genauer Betrachtung mache sie dies auch nicht geltend, sondern behaupte, allfällige Unfallfolgen seien spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 abgeklungen. Dabei stütze sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die technische Unfallanalyse und biomechanische Beurteilung vom 9. Oktober bzw. 4. November 2008, das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 (betreffend die organischen Unfallfolgen) und das psychiatrische Aktengutachten von Dr. G._____