ab 1. April 2005 Dauerleistungen gemäss UVG zu erbringen habe. In Anbetracht dessen habe die Beschwerdegegnerin Rentenleistungen bis und mit 30. April 2006 erbracht und auch die entsprechenden Verzugszinsen ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin habe somit disponiert und die aufgrund des Gutachtens der MEDAS-Zentralschweiz bestehende Unfallkausalität anerkannt. Habe aber die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht nach dem 1. April 2005 anerkannt, so könne sie für die Zeit nach Ende April 2006 nicht eine Kausalitätsprüfung dergestalt vornehmen, dass sie, die Beschwerdeführerin, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Bestehen der Unfallkausalität beweisen müsste.