B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Oktober 2018 liess die Versicherte beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei eine 50%ige UVG-Rente auch nach dem 30. April 2006 auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % für die aufgelaufenen Rentenbetreffnisse bis zur Auszahlung; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend liess die Beschwerdeführerin auf das Urteil vom 27. Januar 2011 hinweisen und ausführen, das Verwaltungsgericht habe damals festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin mit Wirkung Urteil S 2018 123 7