Wenn dieses Ereignis auf normalpsychologischem Wert verarbeitet worden wäre, hätte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höchstens ein halbes Jahr gedauert. Eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über diese Frist hinaus könne aus psychiatrischer Sicht nicht erklärt werden. In Beantwortung von ergänzenden Fragen hielt Dr. G.________ am 16. August 2016 fest, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen (diskreten) Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 bestehe.