davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem wenig eindrücklichen Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 und den heutigen Restbeschwerden ein direktkausaler Zusammenhang bestehe. Nur schon der Umstand, dass mindestens drei Unfallereignisse anamnestisch verbürgt seien, relativiere die Hypothese einer monokausalen Erklärbarkeit durch das Unfallereignis vom 7. Dezember 1999. In diesem Sinne könne den Unfällen (insbesondere den letzten beiden in Frage stehenden) nicht der Stellenwert von eigentlichen Ursachen zugesprochen werden. Wenn dieses Ereignis auf normalpsychologischem Wert verarbeitet worden wäre, hätte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höchstens ein halbes Jahr gedauert.