Für die Zeit nach dem 10. April 2006 bestehe hingegen kein formeller Entscheid zur Frage des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs. Die technische Unfallanalyse und die biomechanische Beurteilung würden eine wesentliche Änderung des Sachverhalts darstellen "wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung bestanden habe" (10. April 2006) mit demjenigen zur Zeit der Revisionsverfügung (18. Januar 2013). Aufgrund dieses neuen Sachverhalts sei kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 1999 und den geltend gemachten Beschwerden gegeben.