Im Rahmen der Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht dazu im Wesentlichen fest, die Lloyd's habe im Hinblick auf die von ihr ab 1. April 2005 auszurichtenden Dauerleistungen zu Unrecht eine erneute Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs vorgenommen. Sie wäre diesbezüglich vielmehr an die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 2007 gebunden gewesen (UVG-Akten, Verfahren, act. 84). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 8C_190/2011 vom 13. Februar 2012 (UVG-Akten, Verfahren, act. 93).