Mit Urteil S 2010 67 vom 27. Januar 2011 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auch den Einspracheentscheid vom 22. März 2010 auf, stellte fest, dass die Lloyd's mit Wirkung ab 1. April 2005 die entsprechenden Dauerleistungen gemäss UVG zu erbringen habe, und wies die Sache zur Festsetzung der Dauerleistungen an die Lloyd's zurück. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht dazu im Wesentlichen fest, die Lloyd's habe im Hinblick auf die von ihr ab 1. April 2005 auszurichtenden Dauerleistungen zu Unrecht eine erneute Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs vorgenommen.