An dieser Einschätzung hielt die Lloyd’s mit Einspracheentscheid vom 22. März 2010 unverändert fest und wies die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 erhobene Einsprache ab. Die Lloyd’s vertrat dabei nach wie vor die Meinung, dass das kantonale Versicherungsgericht die Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs nur im Hinblick auf die Kurzzeitleistungen, nicht hingegen im Hinblick auf die Ausrichtung von Langzeitleistungen vorgenommen habe (UVG-Akten, Verfahren, act. 67).