Selbst wenn man von einem Unfall aus dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Fällen ausginge, wären die in diesem Fall weiter zu berücksichtigenden Kriterien nicht in genügender Weise erfüllt, um einen adäquaten Kausalzusammenhang annehmen zu können (UVG-Akten, Verfahren, act. 65). An dieser Einschätzung hielt die Lloyd’s mit Einspracheentscheid vom 22. März 2010 unverändert fest und wies die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 erhobene Einsprache ab.