Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 7. Dezember 1999 müsse somit verneint werden. Da das Ereignis vom 7. Dezember 1999 zudem als leicht einzustufen sei, müsse auch der adäquate Kausalzusammenhang der nachfolgenden Gesundheitsstörungen ohne weiteres verneint werden. Selbst wenn man von einem Unfall aus dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Fällen ausginge, wären die in diesem Fall weiter zu berücksichtigenden Kriterien nicht in genügender Weise erfüllt, um einen adäquaten Kausalzusammenhang annehmen zu können (UVG-Akten, Verfahren, act. 65).