aus der obligatorischen Unfallversicherung und namentlich auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsänderung sei der Unfall vom 7. Dezember 1999 als leichter Unfall einzustufen. Das Ereignis sei damit an sich nicht schwer genug gewesen, um die geltend gemachten Beschwerden zu verursachen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 7. Dezember 1999 müsse somit verneint werden.