In Berücksichtigung der vorliegenden Abweichungen vom Normalfall – Vorzustand, Vorbelastungen im LWS- und HWS-Bereich durch den Unfall im Jahr 1998 – ergäben sich gewisse Hinweise, welche eine vorübergehende Verstärkung der Beschwerden erklären könnten. Zur längerfristigen Entwicklung von Beschwerden sei aus der Sicht der Biomechanik keine Stellungnahme möglich (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 6). Gestützt auf die technische Unfallanalyse/biomechanische Beurteilung der F.________ stellte die Lloyd’s mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 fest, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 und den HWS-Beschwerden ab dem 1. April 2005 zu verneinen sei.