Da die Gutachter der Klinik E.________ in der Kausalitätsbeurteilung fehlerhaft vorgegangen seien und der Unfall vom 7. Dezember 1999 bei einem vermutlichen Delta-v von höchstens 12,5 km/h im Harmlosigkeitsbereich gelegen habe, werde man eine umfassende biomechanische Beurteilung bei der F.________ sowie anschliessend ein neues interdisziplinäres Gutachten in Auftrag geben (UVG-Akten, Verfahren, act.