b) Die Lloyd’s stellte sich mit Schreiben vom 9. April 2008 ihrerseits auf den Standpunkt, das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe gestützt auf ein Gutachten der Klinik E.________ vom 16. Februar 2005 die Kausalität vorab für die Leistungsdauer des Kurzfristversicherers bejaht, während sie insbesondere für die zukünftigen und dauerhaften Beschwerden noch abgeklärt werden müsse. Da die Gutachter der Klinik E.________ in der Kausalitätsbeurteilung fehlerhaft vorgegangen seien und der Unfall vom 7. Dezember 1999 bei einem vermutlichen Delta-v von höchstens 12,5 km/h im Harmlosigkeitsbereich gelegen habe, werde man eine umfassende biomechanische Beurteilung bei der F.__