Die Hotela teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 mit, dass sie das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht anfechten werde, ihrerseits jedoch den Fall per 31. März 2005 abschliesse und die Sache zur Beurteilung der langfristigen UVG-Leistungen an die im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG hierfür zuständige Lloyd’s, London, Zweigniederlassung Zürich, weiterleite (UVG-Akten, Verfahren, act. 50).