tatsächlich noch Taggelder ausgerichtet worden seien, von einem inzwischen erreichten Endzustand ausgegangen werden. Die Hotela werde daher nach Rückweisung der Sache ab diesem Zeitpunkt über den Rentenanspruch, eine Integritätsentschädigung sowie weitere Leistungen nach Massgabe von Art. 21 UVG zu entscheiden haben (UVG-Akten, Verfahren, act. 49).