Die Sache wurde zur Festsetzung dieser Leistungen an die Hotela zurückgewiesen. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht dazu im Wesentlichen fest, dass sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang der noch immer geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 7. Dezember 1999 gegeben sei, sodass die Leistungseinstellung per 19. September 2000 jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne dabei spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem Urteil S 2018 123 3