Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess mit Urteil S 2006 105 vom 25. Oktober 2007 die entsprechende Beschwerde der Versicherten gut, hob die Verfügung vom 13. September 2005 und den Einspracheentscheid vom 10. April 2006 auf und stellte fest, dass die Versicherte für die Folgen des Unfalls vom 7. Dezember 1999 auch nach dem 19. September 2000 Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung habe. Die Sache wurde zur Festsetzung dieser Leistungen an die Hotela zurückgewiesen.