Die von ihr bereits bezahlten Rechnungen betreffend Behandlungen ab dem 19. September 2000 werde sie der zuständigen Versicherung zur Rückvergütung einreichen. Was die nach dem 18. September 2000 ausgerichteten Taggelder betreffe, werde die Verrechnung mit anderen Sozialversicherungsleistungen oder das Rückforderungsrecht vorbehalten (UVG- Akten, Verfahren, act. 36). Die dagegen am 15. September 2005 erhobene Einsprache (UVG-Akten, Verfahren, act. 38) wies die Hotela mit Einspracheentscheid vom 10. April 2006 ab (UVG-Akten, Verfahren, act. 45).