Mit Verfügung vom 13. September 2005 stellte die Hotela die Leistungen jedoch rückwirkend ab 19. September 2000 ein mit der Begründung, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ab der seinerzeitigen Begutachtung durch die Universitätsklinik C.________ weiterhin geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 1999 sei nur noch als möglich zu betrachten. Die von ihr bereits bezahlten Rechnungen betreffend Behandlungen ab dem 19. September 2000 werde sie der zuständigen Versicherung zur Rückvergütung einreichen.