{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dezember 1999 im Unterschied zu Dr. K.________ verneint,\neine eingehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen von\nDr. K.________ sucht man jedoch vergebens. Insbesondere hat Dr. G.________ gerade\nnicht aufgezeigt, weshalb auf die Schlussfolgerungen von Dr. K.________ hinsichtlich der\nKausalitätsfrage nicht abgestellt werden kann. Diese Feststellung hat im Übrigen auch\nhinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu gelten.\n\nGesamthaft betrachtet ist jedenfalls festzuhalten, dass das Aktengutachten von\nDr. G.________ sowohl hinsichtlich der diagnostischen Einordnung als auch des\nnatürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall\nvom 7. Dezember 1999 lediglich eine andere Würdigung vornimmt als Dr. K.________ der\nMEDAS-Zentralschweiz. Dies ergibt sich auch daraus, dass Dr. G.________ unter Ziff. 7\nseines Gutachtens selber anmerkt, die Diskrepanzen zwischen damaliger – gemeint ist\nwohl die MEDAS-Begutachtung – und aktueller Begutachtung würden eher auf der Ebene\nder Wertung, Gewichtung und nosologischen Einordnung der Störungsphänomene resp.\nin der Berücksichtigung von anderweitigen Quellen für die subjektiven Missbefindlichkeiten\nliegen (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 46). Schlüssige Ausführungen,\ndie die Richtigkeit der Beurteilung und Einschätzung von Dr. K.________ in Frage zu\nstellen vermögen, enthält das Aktengutachten indes nicht. Dementsprechend vermag auch\ndas ohnehin nicht notwendig gewesene Aktengutachten von Dr. G.________ die\nBeweiskraft des MEDAS-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen.\n\n5.2.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich somit, dass das Gutachten der MEDAS-\nZentralschweiz vom 13. Mai 2015 sämtliche Qualitätsmerkmale eines beweiskräftigen\nmedizinischen Berichts erfüllt und ihm dementsprechend im vorliegenden Verfahren volle\nBeweiskraft zukommt. Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin respektive das\nAktengutachten von Dr. G.________ vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend\nkann auf das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz abgestellt werden und es ist weiterhin\n\nUrteil S 2018 123\n30\n\nvon einem Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall\nvom 7. Dezember 1999 auszugehen.\n\n5.3 Zusammenfassend lässt sich weder den Akten noch den Vorbringen der\nBeschwerdegegnerin eine gesundheitliche oder erwerbliche Änderung der Verhältnisse\nentnehmen; ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 17 ATSG liegt in casu folglich nicht vor. Weil\ndarüber hinaus auch der Wegfall der Kausalität gestützt auf die vorliegende Aktenlage\nnicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, sondern die Unfallkausalität\ngestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Mai 2015 weiterhin ausgewiesen ist, erweist\nsich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin als unrechtmässig. Demnach hat\ndie Beschwerdeführerin auch über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf eine\nInvalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %.\n\n6. Die Beschwerdeführerin beantragt nebst der Weiterausrichtung der\nVersicherungsleistungen ab 1. Mai 2006 auch die Zusprechung von Verzugszinsen von\n5 %.\n\n6.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre\nLeistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens\naber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte\nPerson ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den\nVerzugszins beträgt gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) 5 % im Jahr. Der Verzugszins wird\nmonatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet.\nDie Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf\nVerzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der\nZahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV).\n\n6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann der Beschwerdeführerin vorliegend\nnicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Voraussetzungen für die Verzugszinspflicht nach\nArt. 26 Abs. 2 ATSG sind damit vorliegend erfüllt.\n\n7. Gesamthaft erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie\nvollumfänglich gutzuheissen ist.\n\nUrteil S 2018 123\n31\n\n8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist im Regelfalle\nkostenlos, es sei denn, es könne einer Partei mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten\nzum Vorwurf gemacht werden (vgl. Art. 61 lit. a ATSG), was vorliegend jedoch nicht der\nFall ist.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin zulasten der\nBeschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten,\nwelche ermessensweise auf Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird.\n\nUrteil S 2018 123\n32\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n"}