{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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In Beantwortung von Frage\n6 hat der Gutachter sodann ausgeführt, dass die gültigen diagnostischen Kriterien für\nbeide Kategorien – gemeint ist hier wohl die Diagnose der Neurasthenie sowie der\nchronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – zwar knapp\naber erfüllt seien (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 45). Die von Dr.\nG.________ mit einer doch nicht unerheblichen Unsicherheit vorgenommene\ndiagnostische Einordnung ist somit nicht geeignet, die von Dr. K.________\ndiagnostizierten Beschwerdebilder in Frage zu stellen.\n\nHinsichtlich Kausalitätsfrage entsteht bei Durchsicht des Gutachtens der Eindruck, dass\nDr. G.________ versucht, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den von der\nBeschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Dezember\n1999 grundlegend zu verneinen. Dies zeigt sich z.B. daran, dass sich Dr. G.________ auf\nden Seiten 15 f. seines Gutachtens eingehend mit dem seiner Auffassung nach als ominös\nbezeichneten beschwerdefreien Intervall nach einer angeblichen Distorsionsverletzung\nauseinandersetzt und anmerkt, ein beschwerdefreies Intervall über 24 Stunden sei\nzweifelhaft und ein solches über 48 Stunden unglaubwürdig (UVG-Akten, medizinische\nUnterlagen, act. 54, S. 15 f.). Damit kann er insofern nicht gehört werden, als dass sich\nNackenschmerzen nach vorherrschender medizinischer Lehrmeinung innert einer\nLatenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren müssen.\nEntgegen der Auffassung von Dr. G.________ reicht es zur Bejahung des natürlichen\nKausalzusammenhangs nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit aus, wenn innert\nweniger Tage nach dem Unfall vorerst Nackenbeschwerden auftreten und weitere\ntypische, zum Bild dieser Verletzung gehörende Beschwerden erst später diagnostiziert\nwerden (Urteil des EVG U 114/01 vom 24. Oktober 2002, Erw. 2.2). Nachdem vorliegend\ndie Nacken- und Kopfbeschwerden innerhalb der erwähnten Latenzzeit festgestellt worden\nsind und das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte typische\nBeschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden jedenfalls grösstenteils gegeben\nwar, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 den natürlichen\nKausalzusammenhang der Beschwerden zum Auffahrunfall vom 7. Dezember 1999 auch\nzu Recht bejaht (Erw. 6). An diesen rechtskräftigen Feststellungen vermögen die\nAusführungen von Dr. G.________, die im Übrigen nicht der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung entsprechen, jedenfalls nichts zu ändern.\n\nUrteil S 2018 123\n28\n\nVerneint Dr. G.________ schliesslich den Kausalzusammenhang unter anderem mit\nHinweis darauf, dass sich der Auffahrunfall gemäss einer Expertenmeinung noch im sog.\nHarmlosigkeitsbereich bewegt bzw. dass es sich um ein wenig eindrückliches\nUnfallereignis gehandelt habe (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 17 und\n40), kann er auch damit nicht gehört werden. Doktor G.________ stützt sich dabei\noffensichtlich auf die Beurteilung der F.________ vom 9. Oktober bzw. 4. November 2008,\ndie bei einem ermittelten Delta-v von knapp über 9 km/h von einem leichten\nUnfallgeschehen ausgegangen ist; dies obwohl das Verwaltungsgericht mit\nrechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2007 das Unfallereignis in Anlehnung an die\nentsprechende bundesgerichtliche Praxis bei ähnlichen Unfallgeschehen als\nmittelschweren Unfall beurteilt und den Kausalzusammenhang als gegeben erachtet hat.\nDie Einstufung des Unfallereignisses durch den Biomechaniker bzw. den Gutachter Dr.\nG.________ steht somit im Widerspruch zur rechtskräftigen Beurteilung des\nVerwaltungsgerichts. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Urteil S 2010 67 vom\n27. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass es nicht der Gerichtspraxis zu\nSchleudertrauma-Fällen entspreche, die in erster Linie auf Grund medizinischer Fakten\nund ärztlicher Einschätzung zu beurteilende natürliche Kausalität mit Überlegungen zur\nAuffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Fahrzeug der versicherten Person\nübertragenen Energie in Frage zu stellen. Eine unfalltechnische oder biomechanische\nAnalyse vermöchte zwar Anhaltspunkte zur – einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung\nrelevanten – Schwere des Unfallereignisses zu liefern. Überlegungen zur\nAuffahrgeschwindigkeit und der dabei auf das Fahrzeug der versicherten Person\nübertragenen Energie bildeten jedoch keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung\nder natürlichen Kausalität. Die für die Adäquanzbeurteilung massgebende Unfallschwere\nsei schliesslich ihrerseits vor allem ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu\nbeurteilen (Erw. 4.2).\n\nDarüber hinaus ist festzustellen, dass Dr. G.________ in Beantwortung der Fragen unter\nErw. 2a zum Schluss kommt, die unfallfremden Anteile hätten ein deutliches Übergewicht,\nzumal die unfallbedingten Anteile zum heutigen Zeitpunkt verschwindend klein anmuten\n(UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 41). Wie bereits unter Erw. 3.4\nvorstehend darauf hingewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei\neinmal nachgewiesener Unfallkausalität erst, sobald der Gesundheitsschaden nur noch\nausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Gemäss Dr. G.________ sind die\naktuellen Beschwerden offensichtlich zumindest teilkausal – wenn auch in einem kleinen\nUmfang – zum Unfallereignis aus dem Jahr 1999. Deshalb kann die Beschwerdegegnerin\n\nUrteil S 2018 123\n29\n\n"}