{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dezember 1999 entspreche einem Quebec Task Force 0 und es werde im\nGutachten der MEDAS-Zentralschweiz nicht begründet, weshalb nun plötzlich auf ein\nUnfallereignis mit der Intensität von Quebec Task Force 2 geschlossen worden sei, kann\nsie auch damit nicht gehört werden. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin\nentgegenzuhalten, dass bereits im Gutachten der Klinik E.________ vom 16. Februar\n2005 von einem Distorsionstrauma Quebec Task Force 2 ausgegangen wurde (UVG-\nAkten, medizinische Unterlagen, act. 39, S. 30).\n\nSchliesslich geht auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, das dritte Unfallereignis\nvom 19. Juni 2000 sei von seiner Schwere her massiv bedeutender gewesen als das\nEreignis vom 7. Dezember 1999, fehl. Denn wie im Gutachten der Klinik E.________\nfestgestellt wurde, bewirkte der Unfall vom 19. Juni 2000 lediglich eine leichte\nVerschlechterung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin, indem das Ereignis zu einer kurzzeitigen Verschlechterung des\nBefundes mit weitgehender Rückbildung der zusätzlichen Beschwerden auf das Niveau\nvor dem Ereignis vom 19. Juni 2000 führte. So führten die Gutachter denn auch aus, dass\nder dritte Unfall keine wesentliche zusätzliche Invalidisierung bewirkt habe (UVG-Akten,\nmedizinische Unterlagen, act. 39, S. 33, 35 und 38). Dies zeigt sich im Übrigen auch darin,\ndass die erst kurz vor diesem letzten Ereignis erreichte Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich\nvorübergehend noch einmal von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit abgelöst wurde, wobei\ndanach ab dem 1. September 2000 bis auf weiteres wieder die bereits zuvor noch\nvorhandene 50%ige Arbeitsunfähigkeit (weiter-)bestand (UVG-Akten, medizinische\nUnterlagen, act. 25). In Anbetracht dessen kann das Unfallereignis vom 19. Juni 2000\nnicht als massiv bedeutender eingestuft werden als das vorliegend massgebende Ereignis\nvom 7. Dezember 1999.\n\nGesamthaft betrachtet sind die Vorbringen der Beschwerdegegnerin somit nicht geeignet,\ndie ausschlaggebende Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens von\nDr. K.________ in Frage zu stellen. Die Zweifel der Beschwerdegegnerin an der\n\nUrteil S 2018 123\n26\n\nSchlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung in psychiatrischer Hinsicht waren\ndemnach unbegründet. Gestützt auf das Teilgutachten von Dr. K.________ ist somit in\npsychiatrischer Hinsicht weiterhin von einem Kausalzusammenhang zwischen den\ngeklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 1999 auszugehen. Sodann\nbesteht weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit im Gastgewerbe.\n\n5.2.3 Nachdem also auch dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. K.________ vom\n26. Februar 2015 volle Beweiskraft zukommt, bestand für die Beschwerdegegnerin keine\nVeranlassung, bei Dr. G.________ zusätzliche gutachterliche Abklärungen aus\npsychiatrischer Sicht in die Wege zu leiten. Im Übrigen vermögen aber auch die\nAusführungen von Dr. G.________ die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens in\npsychiatrischer Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen.\n\nWas zunächst die Diagnosestellung anbelangt, ist festzustellen, dass sich Dr. G.________\nzwar sehr eingehend mit den möglichen Diagnosen der Beschwerdeführerin\nauseinandergesetzt hat, er seine diagnostischen Überlegungen aber auch immer wieder\nmit Wikipedia-Angaben untermauert hat, was sicherlich nicht für die Beweiskraft des\nAktengutachtens spricht (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, z.B. S. 20 und\n24). Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt\nwerden, Dr. G.________ habe im Unterschied zu Dr. K.________ sowohl die Diagnose\nder Neurasthenie als auch diejenige der chronischen Schmerzstörung mit somatischen\nund psychischen Faktoren klarerweise nicht bestätigen können. Vielmehr wird bei\nDurchsicht des Gutachtens ersichtlich, dass sich auch Dr. G.________ schwer damit tat,\ndie Beschwerden der Beschwerdeführerin diagnostisch richtig einzuordnen und er gerade\naufgezeigt hat, dass je nachdem verschiedene diagnostische Kategorien aus dem ICD-10\nin Betracht kämen (Neurasthenie versus Burnout bzw. chronische Schmerzstörung mit\nsomatischen und psychischen Faktoren versus anhaltende somatoforme Schmerzstörung\noder undifferenzierte Somatisierungsstörung [UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act.\n54, S. 39 f.]). Auch wenn es Dr. G.________ angesichts des euthymen und kognitiv\nunauffälligen klinischen Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin offensichtlich\nschwergefallen ist, eine ICD-10 codierbare Diagnose zu stellen, hat er dennoch an\nmehreren Stellen angemerkt, dass die Kriterien einer Neurasthenie erfüllt sein könnten\n(UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 54, S. 20, 39 und 40). Betreffend chronische\nSchmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren hat der Gutachter sodann\nangemerkt, dass in dieser Kategorie die Diagnose ein Stück weit von der Interpretation\nund damit vom Verständnishorizont eines Untersuchers abhängig sei und eine persönliche\n\nUrteil S 2018 123\n27\n\n"}