{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:07", "Checksum": "42c2db0aea80d259132103494ddd5aac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123\nRegeste:\nUnfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung\n\n5.2.2.1 Betreffend Kausalzusammenhang kommen die Gutachter zum Schluss, dass nach\ndem 10. April 2006 keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden, respektive\ndass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränkten. Gemäss der\nBeurteilung des Rheumatologen weise die Beschwerdeführerin an ihrem\nBewegungsapparat diverse degenerative Befunde auf, welche angesichts ihres Alters\ndurchaus auch ohne Unfall auftreten würden. Ein Zusammenhang mit den früheren\nTraumatisierungen sei lediglich möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich (UVG-\nAkten, medizinische Unterlagen, act. 49, S. 52). Der Rheumatologe kommt somit zum\nSchluss, dass insgesamt Beschwerden im Vordergrund stünden, die nicht mit einer\nunfallbedingten Pathologie des Bewegungsapparates erklärt werden könnten (UVG-Akten,\nmedizinische Unterlagen, act. 49, rheumatologisches Teilgutachten, S. 10). Dies ist\nanhand der Akten überzeugend und wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der\nBeschwerdegegnerin in Zweifel gezogen, weshalb in somatischer Hinsicht ohne weiteres\nauf das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz abgestellt werden kann. Für die Zeit nach\ndem 10. April 2006 liegen somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatischen\nUnfallfolgen mehr vor.\n\n5.2.2.2 In psychiatrischer Hinsicht wird demgegenüber der Kausalzusammenhang\nzwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 1999 weiterhin\nbejaht (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, psychiatrisches Teilgutachten, S.\n12). Die Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, das\npsychiatrische Teilgutachten entspreche nicht den Qualitätsanforderungen gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne und\nsich zusätzliche gutachterliche Abklärungen aus psychiatrischer Sicht aufdrängten. Zu\nprüfen ist somit, ob die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rügen die Beweiskraft\ndes psychiatrischen Teilgutachtens vom 26. Februar 2015 zu erschüttern vermögen.\n\nWie sich aus dem Schreiben vom 4. September 2015 (UVG-Akten, Korrespondenz\nVte/RA, act. 28) sowie dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. September 2018\nergibt, basiert die Kritik der Beschwerdegegnerin am psychiatrischen Teilgutachten\nangeblich auf einer Beurteilung einer ihrer beratenden Ärzte. Um welchen Arzt es sich\nhierbei handelt, geht aus den erwähnten Schreiben indes nicht hervor, geschweige denn\nfindet sich die genannte Beurteilung des beratenden Arztes in den von der\nBeschwerdegegnerin eingereichten Akten. Dadurch bleibt es dem Gericht jedoch\nverwehrt, die Ausführungen des beratenden Arztes auf ihre Schlüssigkeit und\nNachvollziehbarkeit zu überprüfen, zumal bei Nichterwähnung des Namens des jeweiligen\n\nUrteil S 2018 123\n24\n\nArztes nicht einmal seine fachliche Qualifikation beurteilt werden kann. Schlussendlich\nsind die Einwände der Beschwerdegegnerin aber ohnehin nicht geeignet, die Richtigkeit\nder Beurteilungen und Einschätzungen in psychiatrischer Hinsicht in Frage zu stellen.\n\nSoweit die Beschwerdegegnerin zunächst einwendet, der psychiatrische Teilgutachter\nbegründe den Kausalzusammenhang lediglich damit, dass die Neurasthenie parallel zu\nprotrahierten Unfallfolgen aufgetreten sei, ist ihr insofern entgegenzuhalten, dass sich\nDr. K.________ unter \"Zusammenfassende Beurteilung\" auf mehreren Seiten sehr\neingehend mit der Kausalitätsprüfung und der Bedeutung der vorhandenen Risikofaktoren\nauseinandergesetzt hat und er nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, weshalb ein\nZusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu bejahen ist (UVG-\nAkten, medizinische Unterlagen, act. 49, psychiatrisches Teilgutachten, S. 5 ff.).\n\nUnzutreffend ist des Weiteren auch die Rüge, die von Dr. K.________ gestellten\nDiagnosen der Neurasthenie und chronischen Schmerzstörung mit somatischen und\npsychischen Faktoren seien nicht hinreichend begründet. Vielmehr ist festzustellen, dass\nder begutachtende Psychiater bei der Diagnosestellung auf sämtliche in früheren\nGutachten/Berichten gestellten Diagnosen einging, diese anhand der ICD-10 Kriterien\nüberprüfte und anschliessend in sehr ausführlicher und nachvollziehbarer Weise darlegte,\nweshalb keine somatoforme Schmerzstörung und keine Depression (mehr) diagnostiziert\nwerden kann, sondern die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach vielmehr an einer\nNeurasthenie (ICD-10 F48.0) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und\npsychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) leidet (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act.\n49, psychiatrisches Teilgutachten, S. 7 ff.). Anschliessend setzte sich Dr. K.________\nauch sehr detailliert mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinander, nahm\nBezug zu der zum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Überwindbarkeitsvermutung,\nwandte die sog. \"Foerster-Kriterien\" an und kam zum Schluss, dass ihr eine Tätigkeit als\nLehrerin nicht mehr möglich sei, während für die aktuelle Tätigkeit im Gastgewerbe eine\nArbeitsfähigkeit von etwa 50 % bestehe (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49,\npsychiatrisches Teilgutachten, S. 13 ff.).\n\nWas den weiteren Vorwurf der nicht genügenden medikamentösen Einstellung anbelangt,\ndarf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Neurasthenie kaum medikamentös\nbehandelt wird, dass die Beschwerdeführerin immerhin ein homöopathisches Präparat\neinnimmt und dass die minimale Schmerztherapie mit der durchaus als plausibel\nerscheinenden Angst vor Nebenwirkungen begründet wird. Im Übrigen weist Dr.\n\nUrteil S 2018 123\n25\n\n"}