{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Nachdem aber das\nVerwaltungsgericht das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten\nKausalzusammenhangs mit Urteil vom 25. Oktober 2007 bereits rechtskräftig bejaht hat,\nbleibt kein Raum für eine erneute, grundsätzliche Kausalitätsprüfung. Dabei ist erneut\ndarauf hinzuweisen, dass die Feststellungen im Urteil vom 25. Oktober 2007\nselbstverständlich nicht ausschliessen, dass der Kausalzusammenhang auf der Zeitachse\ndahinfallen kann, wobei die Beschwerdegegnerin hierfür die Beweislast trägt. Ein\nderartiges Dahinfallen der Kausalität wird unter Verweis auf die technische Unfallanalyse\nund die biomechanische Beurteilung aus dem Jahr 2008 aber nicht geltend gemacht,\nzumal das Gutachten der F.________ lediglich eine andere Beurteilung des bereits\nrechtskräftig festgestellten Sachverhalts aus dem Jahr 1999 darstellt. Vielmehr versucht\ndie Beschwerdegegnerin damit den vom Verwaltungsgericht im Verfahren S 2006 105\nrechtskräftig festgestellten Kausalzusammenhang in grundsätzlicher Weise zu bestreiten,\nwofür ihr indes einzig der Weg über eine prozessuale Revision bzw. eine Wiedererwägung\ndes Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 offen gestanden hätte. Wie\ndas Verwaltungsgericht diesbezüglich aber bereits mit Urteil vom 27. Januar 2011\naufgezeigt hat, hätte dies allein aufgrund der technischen Unfallanalyse vom 9. Oktober\n2008 und der biomechanischen Beurteilung vom 4. November 2008 kaum zum\ngewünschten Erfolg geführt, weshalb kein Anlass zu einer – von der Beschwerdegegnerin\nallerdings auch gar nicht beantragten – prozessualen Revision des rechtskräftigen und\nseinerzeit unangefochten gebliebenen verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünde (Erw. 4).\nAls Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin aus der\ntechnischen Unfallanalyse und der biomechanischen Beurteilung aus dem Jahr 2008\nnichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Erkenntnisse aus dem Gutachten der\nF.________ rechtfertigen weder eine Revision nach Art. 17 ATSG noch sind sie geeignet,\ndas Dahinfallen des Kausalzusammenhangs auf der Zeitachse zu belegen.\n\n5.2 Im Einspracheentscheid vom 18. September 2018 stützt sich die\nBeschwerdegegnerin sodann auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS-\nZentralschweiz vom 13. Mai 2015 (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49) sowie\ndas Aktengutachten von Dr. G.________ vom 4. März 2016 (UVG-Akten, medizinische\n\nUrteil S 2018 123\n22\n\nUnterlagen, act. 54) und seine Ergänzungen vom 16. August 2016 (UVG-Akten,\nmedizinische Unterlagen, act. 56). Während sie das MEDAS-Gutachten in somatischer\nHinsicht als beweiskräftig einstuft und gestützt darauf zum Schluss kommt, es würden\nüber den 10. April 2006 hinaus keine fortdauernden Einschränkungen organischer Natur\nvorliegen, stellt sie sich betreffend das psychiatrische Teilgutachten unter Hinweis auf die\nBeurteilung ihres beratenden Arztes auf den Standpunkt, auf die Einschätzung von Dr.\nK.________ könne nicht gänzlich abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin in\nder Folge bei Dr. G.________ in psychiatrischer Hinsicht ein Aktengutachten in Auftrag\ngab und gestützt darauf die Unfallfolgen aus psychiatrischer Sicht spätestens ein halbes\nJahr nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 als abgeklungen ansieht.\nDementsprechend sieht die Beschwerdegegnerin keinerlei Grundlage, um eine über den\n10. April 2006 hinausgehende Unfallkausalität anzunehmen. In der Folge gilt es somit zu\nprüfen, ob das Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz als beweiskräftig eingestuft werden\nkann oder ob die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht zu Recht davon\nabgewichen ist und bei Dr. G.________ ein Aktengutachten eingeholt hat.\n\n5.2.1 In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass das polydisziplinäre Gutachten der\nMEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 die Vorgaben, die gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellen sind (vgl. Erw. 3.6\nvorstehend), vollumfänglich erfüllt. Es ist umfassend für die hier in Frage stehenden\nBelange, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten\nabgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der\nBeurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Aus\nrein formeller Sicht ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht\nabgestellt werden könnte.\n\n5.2.2 Was das Gutachten in materieller Hinsicht anbelangt, ist zunächst festzustellen,\ndass die Gutachter von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit\nausgehen: 1. Residuen nach Heckauffahrunfall (Aufprall auf das von der Versicherten\ngesteuerte Auto) am 7. Dezember 1999 mit HWS-Distorsion Quebec Task Force 2; 2.\nIntermittierendes leichtgradiges oberes Zervikalsyndrom bei Osteochondrosen C5/6 und\nC6/7 und bei multiplen Unkovertebralarthrosen; 3. Neurasthenie ICD-10 F48.0 und 4.\nChronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41\n(UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49, S. 50).\n\nUrteil S 2018 123\n23\n\n"}