{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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April 2006 mangels Kausalität aufgehoben hat, kann\nihr, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht gefolgt werden.\n\nEs trifft zwar zu, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts im Verfahren S 2006 105 auf\nden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids der Hotela, mithin auf den 10.\nApril 2006 beschränkt war. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht mit Urteil S\n2010 67 vom 27. Januar 2011 auch zu Recht festgehalten, dass die im Urteil vom 25.\nOktober 2007 gemachten Feststellungen zum natürlichen und adäquaten\nKausalzusammenhang zumindest bis zum 10. April 2006 formelle Rechtskraft hätten (Erw.\n3.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann daraus aber in keiner Weise\nabgeleitet werden, dass nun im Hinblick auf die Zeitspanne ab dem 11. April 2006 eine\nerneute Prüfung der Kausalität vorgenommen werden kann. Denn wie in Erw. 3.4\nvorstehend dargelegt, entfällt bei einmal anerkannter Leistungspflicht diese erst, wenn der\nUnfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens\ndarstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen\nberuht. Folglich steht die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den natürlichen und\nadäquaten Kausalzusammenhang der Gesundheitsschädigung und dem Unfall vom 7.\nDezember 1999 gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts\nanerkannt und entsprechende Leistungen erbracht hat, solange in der Leistungspflicht, als\nder Nachweis nicht erbracht wurde, dass der Unfall nicht mehr die natürliche und\nadäquate Ursache des Gesundheitsschadens ist, sondern letzterer nur noch und\nausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.\n\nFolglich ist somit zu prüfen, ob es der Beschwerdegegnerin mit dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit gelungen ist, darzulegen, dass die Beschwerden nicht\nmehr auf den Unfall zurückzuführen sind.\n\n5.1 Sowohl in der Verfügung vom 18. Januar 2013 als auch im angefochtenen\nEinspracheentscheid vom 18. September 2018 stützt sich die Beschwerdegegnerin im\nWesentlichen auf die technische Unfallanalyse und die biomechanische Beurteilung vom\n9. Oktober bzw. 4. November 2008 (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 5 und 6) und\n\nUrteil S 2018 123\n20\n\nhebt gestützt darauf die Rente mangels Kausalität per 1. Mai 2006 auf. In der Verfügung\nvom 18. Januar 2013 wird die Rentenaufhebung dabei klar als Revision nach Art. 17\nATSG bezeichnet und ausgeführt, die technische Unfallanalyse und die biomechanische\nBeurteilung aus dem Jahr 2008 würden eine wesentliche Änderung des Sachverhalts\ndarstellen.\n\nEntsprechend stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG\nvorliegt bzw. ob von einer relevanten anspruchsbeeinflussenden Veränderung des\nSachverhalts, sei dies in gesundheitlicher oder in erwerblicher Hinsicht, ausgegangen\nwerden kann. Dies kann insofern verneint werden, als selbst die Beschwerdegegnerin die\nAuffassung vertritt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei gleich geblieben\nund auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen auszumachen sind. Führt man\nsich die Argumentationsweise der Beschwerdegegnerin vor Augen, wird im Übrigen auch\nklar, dass letztere offenkundig keine Revision nach Art. 17 ATSG vorgenommen hat.\nVielmehr geht aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin klar hervor, dass sie die\nKausalitätsbeurteilung des Verwaltungsgerichts von Anfang an nicht anerkennen wollte.\nDies zeigt sich zunächst darin, dass die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 7. Dezember\n1999 im Sinne der Unfallanalytik und der Biomechanik wie bereits im Verfahren S 2010 67\nals harmlos einstuft und sich auf den Standpunkt stellt, die technische Unfallanalyse und\ndie biomechanische Beurteilung würden zweifelsfrei belegen, dass der Unfall nicht\ngeeignet gewesen sei, die geltend gemachten Beschwerden zu verursachen; dies obwohl\ndas Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2007 das Unfallereignis\nin Anlehnung an die entsprechende bundesgerichtliche Praxis bei ähnlichen\nUnfallgeschehen als mittelschweren Unfall beurteilt und den Kausalzusammenhang als\ngegeben erachtet hat. Dass die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang schon\nursprünglich nicht als gegeben betrachtet, ergibt sich sodann daraus, dass sie auf die bis\nzum 10. April 2006 bereits rechtskräftig entschiedene Angelegenheit verweist und\nanmerkt, die Ergebnisse der neuen Sachverhaltsdarstellung, gemeint sind hier\noffensichtlich die Erkenntnisse der technischen Unfallanalyse und der biomechanischen\nBeurteilung aus dem Jahr 2008, könnten somit erst ab dem 11. April 2006 Rechtsfolgen\nhaben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin den\nKausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 1999 und den geklagten\nBeschwerden wohl von Anfang an verneint hätte, wenn sie darüber noch hätte verfügen\nkönnen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin ausführt, die Hotela\nund das Verwaltungsgericht hätten in Anbetracht der neuen Erkenntnisse der technischen\nUnfallanalyse und der biomechanischen Beurteilung aus dem Jahr 2008 auf der\n\nUrteil S 2018 123\n21\n\n"}