{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Im Rahmen der Erwägungen wurde dazu noch\nfestgehalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage spätestens zu dem Zeitpunkt,\nbis zu welchem tatsächlich noch Taggelder ausgerichtet worden seien – offenbar Juli 2005\n(beziehungsweise, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat: März 2005) – von einem\ninzwischen erreichten Endzustand ausgegangen werden könne. Die Beschwerdegegnerin\nwerde daher nach Rückweisung der Sache ab diesem Zeitpunkt über den\nRentenanspruch, eine Integritätsentschädigung sowie weitere Leistungen nach Massgabe\nvon Art. 21 UVG zu entscheiden haben (Erw. 9). Dieses Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nschliesslich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Hotela hat dementsprechend\nmit Schreiben vom 3. Dezember 2007 die Ausrichtung der Unfalltaggelder bis 31. März\n2005 bestätigt. Da sie indessen – was dem Verwaltungsgericht nicht bewusst war –\nlediglich im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG für die vorübergehenden Leistungen der\nobligatorischen Unfallversicherung (insbesondere Heilungskosten und Taggelder)\nzuständig war, überwies sie die Angelegenheit zur Beurteilung der Dauerleistungen an die\nBeschwerdegegnerin (UVG-Akten, Verfahren, act. 50).\n\nAnstatt der Beschwerdeführerin daraufhin Dauerleistungen auszurichten, stellte sich die\nBeschwerdegegnerin in der Folge auf den Standpunkt, das Verwaltungsgericht habe sich\nlediglich im Hinblick auf die vorübergehenden Leistungen zur Frage des natürlichen und\nadäquaten Kausalzusammenhangs geäussert, weshalb ihr bezogen auf die\nDauerleistungen eine erneute Prüfung der Kausalität nicht verwehrt sei. Dementsprechend\ngab die Beschwerdegegnerin eine technische Unfallanalyse/biomechanische Beurteilung\nbei der F.________ in Auftrag (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 5 f.) und\nverneinte gestützt darauf die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 7. Dezember\n1999 und den HWS-Beschwerden ab dem 1. April 2005 (UVG-Akten, Verfahren, act. 65\nund 67). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht schliesslich mit\nUrteil S 2010 67 vom 27. Januar 2011 (UVG-Akten, Verfahren, act. 84) insofern gut, als\ndie Verfügung vom 15. Dezember 2009 und der Einspracheentscheid vom 22. März 2010\naufgehoben wurden und festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin für das in Frage\nstehende Beschwerdebild mit Wirkung ab 1. April 2005 die entsprechenden\nDauerleistungen gemäss UVG zu erbringen habe. Die Sache wurde zur Festsetzung\ndieser Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Rahmen der\nErwägungen wurde dazu festgehalten, der Rückweisungsentscheid des\n\nUrteil S 2018 123\n18\n\nVerwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 habe vernünftigerweise nicht anders\nverstanden werden können, als dass bei der Festsetzung der ab dem 19. September 2000\nzuzusprechenden Leistungen nun vom Vorliegen der natürlichen und adäquaten\nKausalität auszugehen sei. Die Feststellungen zum natürlichen und adäquaten\nKausalzusammenhang hätten demnach zumindest bis zum 10. April 2006 formelle\nRechtskraft und seien für den obligatorischen Unfallversicherer verbindlich (Erw. 3.2). Das\nVerwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin an die klare\nFeststellung im Verwaltungsgerichtsurteil vom 25. Oktober 2007, wonach vom Vorliegen\neines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen sei, auch im\nHinblick auf die ab 1. April 2005 noch festzusetzenden Dauerleistungen gebunden sei\n(Erw. 3.4). In Erw. 4 wies das Verwaltungsgericht schliesslich noch darauf hin, dass der\nBeschwerdegegnerin einzig der Weg über eine prozessuale Revision bzw. eine\nWiedererwägung des Urteils vom 25. Oktober 2007 offen gestanden hätte, wenn sie ihre\nLeistungspflicht ab 1. April 2005 hätte verneinen wollen. Allein aufgrund der inzwischen\nzusätzlich eingeholten technischen Unfallanalyse und der biomechanischen Beurteilung\nhätte dies indessen wohl kaum zum gewünschten Erfolg geführt. Das Bundesgericht\nschützte diesen Entscheid mit Urteil 8C_190/2011 vom 13. Februar 2012 (UVG-Akten,\nVerfahren, act. 93).\n\nAufgrund der erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts\nanerkannte die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 18. Januar 2013\neinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit\nvon 50 % ab dem 1. April 2005. Mit Wirkung ab dem 11. bzw. 30. April 2006 hob sie die\nRente mangels Kausalität hingegen wieder auf (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act.\n10). Daran hielt die Beschwerdegegnerin auch mit Einspracheentscheid vom 18.\nSeptember 2018 fest (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 41).\n\n5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. April 2006\nhinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat bzw. ob\ndie Ausrichtung einer befristeten Rente von 50 % für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30.\nApril 2006 rechtens ist.\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin geht es vorliegend nicht um eine\nerstmalige Leistungsprüfung, hat doch das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil S 2006\n105 vom 25. Oktober 2007 eine Kausalitätsprüfung vorgenommen und dabei sowohl die\nnatürliche als auch die adäquate Kausalität zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 1999\n\nUrteil S 2018 123\n19\n\n"}