{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten\nbegründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und\nUntersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung\nder Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008, Erw. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung\ntragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in\nZweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von\nExpertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den\ntherapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten,\nwelches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2008 vom 23. September 2008, Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der\nRechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob\n\nUrteil S 2018 123\n16\n\nsie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag,\ndass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 Erw. 3 mit zahlreichen\nHinweisen). Schliesslich kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner\nÄrzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet\nsowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit\nbestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum\nVersicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf\nBefangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das\nMisstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen\nlassen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und\nSchlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende\nAbklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember\n2010, Erw. 4.5).\n\n4. Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Auffahrunfall vom 7. Dezember 1999 an\nfür ein Schleudertrauma typischen Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen mit\nAusstrahlungen in Schulter und Arme, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Schlaf- und\nGedächtnisstörungen, Ermüdbarkeit sowie einer psychischen Überlagerung mit\ndepressiven Symptomen. Wie das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil S 2006\n105 vom 25. Oktober 2007 (UVG-Akten, Verfahren, act. 49) dargelegt hat, sind mit\nAusnahme des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes Dr. J.________ denn auch\nsämtliche involvierten Ärzte und Therapeuten unter Attestierung einer im Wesentlichen\nverbleibenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % von einem natürlichen Kausalzusammenhang\ndieses Beschwerdebildes zum Unfall vom 7. Dezember 1999 ausgegangen. Das\nVerwaltungsgericht hat demgemäss festgestellt, dass der natürliche\nKausalzusammenhang der geklagten Beschwerden zum Unfall vom 7. Dezember 1999 mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei (Erw. 6.1 bis 6.5). Daneben bejahte das\nVerwaltungsgericht auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs, indem\nes das Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 in Anlehnung an die entsprechende\nbundesgerichtliche Praxis bei ähnlichen Unfallgeschehen als mittelschweren Unfall\nbeurteilte und die demgemäss zur Anwendung gelangenden weiteren unfallbezogenen\nKriterien in genügender Weise als erfüllt erachtete (Erw. 8). Das Verwaltungsgericht hielt\ndaher fest, dass die von der Hotela seinerzeit rückwirkend per 19. September 2000\nvorgenommene Leistungseinstellung jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei. Es hob die\nentsprechende Verfügung vom 13. September 2005 sowie den Einspracheentscheid vom\n\nUrteil S 2018 123\n17\n\n"}