{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:07", "Checksum": "42c2db0aea80d259132103494ddd5aac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123\nRegeste:\nUnfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung\n\nsine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang\nmuss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines\nGesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen\nBeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 139 V 176 Erw. 5.3)\nnachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher\nAuswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine\nanspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob\nein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der\nversicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des\nnatürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder\nUrsachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den\nnegativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die\nversicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob\nunfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren\nhaben, also dahingefallen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni\n2012, Erw. 2 und 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010, Erw. 3.2, je mit Hinweisen).\n\n3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die\nRente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,\nherabgesetzt oder aufgehoben und auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene\nDauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder\naufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich\nverändert hat (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG). Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts\nliegt nicht nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei\nveränderten erwerblichen Auswirkungen bei gleichbleibender Gesundheit vor (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010). Keine Änderung ist\nanzunehmen, wenn der medizinische Sachverhalt nur unterschiedlich beurteilt wird. Liegt\neine erhebliche Veränderung der relevanten, leistungsbestimmenden Tatsachen eindeutig\nvor, ist die Neubeurteilung aufgrund eines richtig und vollständig festgestellten neuen\nSachverhalts vorzunehmen, ohne Bindung an die frühere Einschätzung, und auch\nzwischenzeitliche eingetretene Praxisänderungen sind zu beachten (Urteil des\nBundesgerichts 8C_237/2014 vom 21. Januar 2015, Erw. 2.3 und 8C_766/2012 vom 18.\nFebruar 2013, Erw. 5). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der\nRentenzusprechung oder aber der letzten umfassenden medizinischen\nSachverhaltsklärung im Rahmen eines Revisionsverfahren mit den Verhältnissen zum\n\nUrteil S 2018 123\n15\n\nZeitpunkt des aktuellen Revisionsverfahrens in Vergleich zu ziehen (vgl. zum Ganzen: Ueli\nKieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 254-270).\n\n"}