{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Von organisch objektiv ausgewiesenen\nUnfallfolgen kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde\nmit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9;\n117 V 359 Erw. 5d/aa). Diese Untersuchungen müssen zudem wissenschaftlich anerkannt\nsein (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 mit Hinweisen); dies gilt auch für neuropsychologische\nDefizite (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2015 vom 17. Juni 2015, Erw. 2).\nBeispielsweise sind myofasziale und tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für\nsich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (SVR\n2007 UV Nr. 26 S. 86 Erw. 4.1 mit Hinweisen, Urteile des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG] U 36/00 vom 1. März 2001, Erw. 4, und U 172/97 vom 18.\nJuni 1999, Erw. 3). Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur,\nDruckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für\nsich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert\nwerden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit\nRetrohaltung (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 Erw. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts\n8C_806/2007 vom 7. August 2008, Erw. 8.3 und U 334/06 vom 6. Dezember 2006, Erw.\n3).\n\n3.3.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz von Unfallfolgeschäden, für die ein natürlicher\nKausalzusammenhang medizinisch zwar angenommen wird, jedoch nicht oder nicht\nhinreichend organisch nachweisbar ist (vgl. BGE 123 V 98 Erw. 3b), ist demgegenüber\nzunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der\nHWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67\nErw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, muss beurteilt werden,\nob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden\nBeeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und\nGedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,\nAffektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vorliegen (vgl. dazu BGE 117 V 359\nErw. 4b, 119 V 335 Erw. 1, 134 V 109 Erw. 6.2.1). Trifft dies zu, gelangt die\n\nUrteil S 2018 123\n13\n\nRechtsprechung gemäss HWS-Praxis zur Anwendung (sog. Schleudertrauma-Praxis);\nandernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der Psycho-Praxis gemäss BGE\n115 V 133.\n\n3.3.3 Kommt die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung, ist zunächst zu ermitteln, ob\nder Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich\nangehört. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher\nBeeinträchtigung ist bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei\nschweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen sich die Frage, ob zwischen Unfall\nund Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, bei Unfällen des mittleren\nBereichs nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten lässt. Es sind daher\nweitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im\nZusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon\nerscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren\nBereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in\nbesonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten\nKausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE\n134 V 109 Erw. 10.1). Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um folgende Kriterien:\n\n- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;\n- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;\n- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;\n- erhebliche Beschwerden;\n- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;\n- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;\n- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109\nErw. 10.3).\n\n3.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit\nnachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers\nerst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des\nGesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf\nunfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)\nGesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante),\noder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines\nkrankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo\n\nUrteil S 2018 123\n14\n\n"}