{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:07", "Checksum": "42c2db0aea80d259132103494ddd5aac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123\nRegeste:\nUnfallversicherung (Kausalität) | Unfallversicherung\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 18.\nJanuar 2013) resp. des streitigen Einspracheentscheids (in casu 18. September 2018)\neingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht\ndiejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen\nführenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 Erw. 2.2 f. und 130 V 445\nErw. 1.2, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren\nHinweisen).\n\nAm 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November\n2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die\nUnfallversicherung (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung\n(UVV, SR 832.202) in Kraft getreten. Dementsprechend sehen die\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass\nVersicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und\nfür Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem\nRecht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu\nbeurteilende Unfall hat sich am 7. Dezember 1999 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember\n2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in\ndieser Fassung zitiert werden.\n\n3.\n3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die\nzweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise\narbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).\nWird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie\nAnspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht,\nwenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des\nGesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige\nEingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem\n\nUrteil S 2018 123\n11\n\nRentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen im Regelfalle dahin\n(Art. 19 Abs. 1 UVG).\n\n3.2 Gemäss UVG setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)\nein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen\nKausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene\nErfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur\ngleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für\ndie Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall\ndie alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass\ndas schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten\nnicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung\nentfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung\nein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung\nbeziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden\nBeweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines\nZusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119\nV 335 Erw. 1, 118 V 286 Erw. 1b, je mit Hinweisen).\n\n3.3 Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt im Weiteren voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Gesundheitsschädigung neben\ndem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der\nRechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten,\nwenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als\nbegünstigt erscheint (BGE 117 V 361, 115 V 135). Mit der Theorie des adäquaten\nKausalzusammenhangs wird dem rechtlich bestehenden Bedürfnis nach Eingrenzung und\nAuswahl von Tatsachen aus der natürlichen Kausalkette Rechnung getragen. Der Prüfung\ndes adäquaten Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage kommt somit die Funktion\neiner Haftungsbegrenzung zu (BGE 117 V 382, 115 V 142).\n\nUrteil S 2018 123\n12\n\n"}