{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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April 2000 stütze, sei das Einholen einer biomechanischen\nBeurteilung unabdingbar gewesen, um den Sachverhalt richtig zu ermitteln und so dem\nUntersuchungsgrundsatz zu entsprechen. Die von ihr eingeholten technische\nUnfallanalyse und biomechanische Beurteilung datierten vom 9. Oktober resp. 4.\nNovember 2008 und hätten dementsprechend im Rahmen des Einspracheentscheids der\nHotela vom 10. April 2006 bzw. im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011\nnicht berücksichtigt werden können. Die Hotela und danach das Verwaltungsgericht hätten\ndemnach auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts entschieden, denn entsprechend\nder technischen Unfallanalyse/biomechanischen Beurteilung sei der Unfall vom 7.\nDezember 1999 als harmlos einzustufen. Unter Einbezug unfallmedizinischer sowie\nbiomechanischer Erkenntnisse sei das Ereignis an sich nicht geeignet gewesen, die\ngeltend gemachten Beschwerden zu verursachen. Für die Zeit nach dem 10. April 2006\nsei demnach aufgrund dieses \"richtigen\" (rechtserheblichen) Sachverhaltes festgehalten\nworden, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7. Dezember 1999\nund den geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin (mehr) gegeben sei. In\nAnwendung von Art. 17 ATSG sei somit die zugesprochene Rente per 1. Mai 2006\naufgehoben worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Angelegenheit bereits bis zum\n10. April 2006 rechtskräftig entschieden worden sei, hätten die Ergebnisse dieser\nrechtserheblich erfolgten Sachverhaltsdarstellung erst ab dem 11. April 2006 Rechtsfolgen\nhaben können. Sodann habe Dr. G.________ im Gutachten vom 4. März bzw. im\nErgänzungsgutachten vom 16. August 2016 festgehalten, dass allfällige Unfallfolgen aus\npsychiatrischer Sicht spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom\n7. Dezember 1999 abgeklungen seien. Es bestehe somit keinerlei Grundlage um eine\nüber den 10. April 2006 hinausgehende Unfallkausalität anzunehmen. Ebenso wenig\nwürden über den 10. April 2006 fortdauernde Einschränkungen organischer Natur\nvorliegen, was im Gutachten der MEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 festgestellt\nworden sei. Aufgrund der technischen Unfallanalyse, der biomechanischen Beurteilung,\ndem MEDAS-Gutachten (betreffend die organischen Unfallfolgen) und dem\npsychiatrischen Gutachten von Dr. G.________ bestünden somit spätestens ab dem 11.\nApril 2006 keine begründbaren, mit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 im\nZusammenhang stehende gesundheitliche Einschränkungen mehr. Sollte dennoch davon\n\nUrteil S 2018 123\n9\n\nausgegangen werden, dass die Kausalität aus rechtlicher Sicht nach wie vor gegeben sei,\nändere dies nichts am Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin spätestens seit dem\n11. April 2006 eine 100%ige Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliege, resp. ihre\nvermeintlichen Beschwerden überwindbar seien, was einen Leistungsanspruch\nausschliesse. Schliesslich stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die\nBeschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde keine neue entscheidende Tatsache vor,\ndie den Einspracheentscheid vom 18. September 2018 zu schwächen vermöchte. Sie\nsetze sich mit der Argumentation des Einspracheentscheids auch überhaupt nicht\nauseinander, weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädigung infolge mutwilliger oder\nleichtsinniger Prozessführung beantragt werde (act. 8).\n\nD. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin\ndie Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 9). In der Folge gingen bei Gericht keine\nweiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Februar 2019 als\nabgeschlossen gilt.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das\nVersicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der\nBeschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeführerin\nhat Wohnsitz in I.________, ZG. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in\nAnwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum\nBundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die\nBeschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 18.\nSeptember 2018. Dieser ging dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss\nEingangsstempel am 24. September 2018 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 24.\nOktober 2018 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die\nBeschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG\n\nUrteil S 2018 123\n10\n\nrechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen\nAnforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung\ndes Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die\nBeschwerde vom Gericht zu prüfen.\n\n"}