{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Oktober 2007 nicht\nangefochten habe, hätten die Erkenntnisse der herrschenden medizinischen Lehre wie\nauch der technischen Unfallanalyse/biomechanischen Beurteilung damals nicht\nberücksichtigt werden können. Das Vorliegen des natürlichen und adäquaten\nKausalzusammenhangs sei folglich bis zum 10. April 2006 rechtskräftig anerkannt worden.\nFür die Zeit nach dem 10. April 2006 bestehe hingegen kein formeller Entscheid zur Frage\ndes natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs. Die technische Unfallanalyse und\ndie biomechanische Beurteilung würden eine wesentliche Änderung des Sachverhalts\ndarstellen \"wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen\nPrüfung des Rentenanspruchs beruhenden Verfügung bestanden habe\" (10. April 2006)\nmit demjenigen zur Zeit der Revisionsverfügung (18. Januar 2013). Aufgrund dieses\nneuen Sachverhalts sei kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 7.\nDezember 1999 und den geltend gemachten Beschwerden gegeben. Da die Ergebnisse\ndieser neuen Sachverhaltsdarstellung erst ab dem 11. April 2006 Rechtsfolgen haben\nkönnten, werde die Rente ab dem 11. April 2006 aufgehoben (UVG-Akten, Korrespondenz\nVte/RA, act. 10).\n\nAufgrund der dagegen von der Versicherten erhobenen Einsprache (UVG-Akten,\nKorrespondenz Vte/RA, act. 11) gab die Lloyd's – wie für den Einsprachefall angekündigt\n– in der Folge eine interdisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie,\nNeuropsychologie und Psychiatrie) bei der MEDAS-Zentralschweiz in Auftrag. Während\ndie Gutachter dabei keinen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Dezember 1999\nstehenden organischen Befund feststellten konnten, kam der begutachtende Psychiater\nzum Schluss, dass für die Zeit nach dem 10. April 2006 unfallbedingte Beschwerden\nbestehen würden (UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 49). Nachdem die im\npsychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen \"Neurasthenie\" und \"chronische\nSchmerzstörung\" nach Auffassung des beratenden Arztes der Lloyd's nicht hinreichend\nbegründet waren (vgl. UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 28), gab die Lloyd's bei\nDr. G.________ das psychiatrische Aktengutachten vom 4. März 2016 (UVG-Akten,\nmedizinische Unterlagen, act. 54) sowie das Ergänzungsgutachten vom 16. August 2016\n(UVG-Akten, medizinische Unterlagen, act. 56) in Auftrag. Doktor G.________ kam zum\nSchluss, dass unabhängig von der Diagnosestellung nach mehr als 16 Jahren nicht mehr\n\nUrteil S 2018 123\n6\n\ndavon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem wenig eindrücklichen\nUnfallereignis vom 7. Dezember 1999 und den heutigen Restbeschwerden ein\ndirektkausaler Zusammenhang bestehe. Nur schon der Umstand, dass mindestens drei\nUnfallereignisse anamnestisch verbürgt seien, relativiere die Hypothese einer\nmonokausalen Erklärbarkeit durch das Unfallereignis vom 7. Dezember 1999. In diesem\nSinne könne den Unfällen (insbesondere den letzten beiden in Frage stehenden) nicht der\nStellenwert von eigentlichen Ursachen zugesprochen werden. Wenn dieses Ereignis auf\nnormalpsychologischem Wert verarbeitet worden wäre, hätte die Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit höchstens ein halbes Jahr gedauert. Eine signifikante Einschränkung der\nArbeitsfähigkeit über diese Frist hinaus könne aus psychiatrischer Sicht nicht erklärt\nwerden. In Beantwortung von ergänzenden Fragen hielt Dr. G.________ am 16. August\n2016 fest, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen (diskreten)\nBeschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 bestehe. Gestützt darauf\nwurde die Verfügung vom 18. Januar 2013 mit Einspracheentscheid vom 18. September\n2018 bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. Würdigend hielt die\nLloyd's fest, allfällige Unfallfolgen seien aus psychiatrischer Sicht spätestens ein halbes\nJahr nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 abgeklungen. Es bestehe somit\nkeinerlei Grundlage, um eine über den 10. April 2006 hinausgehende Unfallkausalität\nanzunehmen. Ebenso wenig würden über den 10. April 2006 fortdauernde\nEinschränkungen organischer Natur vorliegen, was im Gutachten der MEDAS-\nZentralschweiz festgestellt worden sei. Aufgrund der technischen Unfallanalyse und der\nbiomechanischen Beurteilung vom 9. Oktober resp. 4. November 2008, dem Gutachten\nder MEDAS-Zentralschweiz vom 13. Mai 2015 (betreffend die organischen Unfallfolgen)\nund den psychiatrischen Gutachten von Dr. G.________ vom 4. März und 16. August\n2016 stehe somit fest, dass spätestens ab dem 11. April 2006 keine begründbaren, mit\ndem Unfallereignis vom 7. Dezember 1999 im Zusammenhang stehende gesundheitliche\nEinschränkungen mehr bestünden (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 41).\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Oktober 2018 liess die Versicherte\nbeantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei eine\n50%ige UVG-Rente auch nach dem 30. April 2006 auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen\nzu 5 % für die aufgelaufenen Rentenbetreffnisse bis zur Auszahlung; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Begründend liess die\nBeschwerdeführerin auf das Urteil vom 27. Januar 2011 hinweisen und ausführen, das\nVerwaltungsgericht habe damals festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin mit Wirkung\n\nUrteil S 2018 123\n7\n\n"}