{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2018-123_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2018_123_5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1a92c3a9945ba5952c8d42736fd3c0213ccee3abf090bf79c1b422921787c5d4cfebd94f2ed4c7bc06214e8480111d24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2018_123", "Checksum": "c7bdaac2cf6ef184b78b0c09354e30ee"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2018 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2018 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dezember 1999 bei einem vermutlichen Delta-v von höchstens 12,5 km/h im\nHarmlosigkeitsbereich gelegen habe, werde man eine umfassende biomechanische\nBeurteilung bei der F.________ sowie anschliessend ein neues interdisziplinäres\nGutachten in Auftrag geben (UVG-Akten, Verfahren, act. 53). Die in der Folge unter dem\nProtest des Rechtsvertreters eingeholte biomechanische Beurteilung vom 4. November\n2008 gelangte zum Ergebnis, dass bei einem wahrscheinlichen Delta-v-Wert von knapp\nüber 9 km/h im Normalfall die anschliessend an den Unfall beschriebenen, von der HWS\nausgehenden Beschwerden nicht erklärbar seien. In Berücksichtigung der vorliegenden\nAbweichungen vom Normalfall – Vorzustand, Vorbelastungen im LWS- und HWS-Bereich\ndurch den Unfall im Jahr 1998 – ergäben sich gewisse Hinweise, welche eine\nvorübergehende Verstärkung der Beschwerden erklären könnten. Zur längerfristigen\nEntwicklung von Beschwerden sei aus der Sicht der Biomechanik keine Stellungnahme\nmöglich (UVG-Akten, Korrespondenz Vte/RA, act. 6). Gestützt auf die technische\nUnfallanalyse/biomechanische Beurteilung der F.________ stellte die Lloyd’s mit\nVerfügung vom 15. Dezember 2009 fest, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis\nvom 7. Dezember 1999 und den HWS-Beschwerden ab dem 1. April 2005 zu verneinen\nsei. Die Versicherte habe folglich ab dem 1. April 2005 keinen Anspruch auf Leistungen\n\nUrteil S 2018 123\n4\n\naus der obligatorischen Unfallversicherung und namentlich auch keinen Anspruch auf eine\nInvalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsänderung sei der\nUnfall vom 7. Dezember 1999 als leichter Unfall einzustufen. Das Ereignis sei damit an\nsich nicht schwer genug gewesen, um die geltend gemachten Beschwerden zu\nverursachen. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten\nBeschwerden und dem Ereignis vom 7. Dezember 1999 müsse somit verneint werden. Da\ndas Ereignis vom 7. Dezember 1999 zudem als leicht einzustufen sei, müsse auch der\nadäquate Kausalzusammenhang der nachfolgenden Gesundheitsstörungen ohne weiteres\nverneint werden. Selbst wenn man von einem Unfall aus dem mittleren Bereich im\nGrenzbereich zu den leichten Fällen ausginge, wären die in diesem Fall weiter zu\nberücksichtigenden Kriterien nicht in genügender Weise erfüllt, um einen adäquaten\nKausalzusammenhang annehmen zu können (UVG-Akten, Verfahren, act. 65). An dieser\nEinschätzung hielt die Lloyd’s mit Einspracheentscheid vom 22. März 2010 unverändert\nfest und wies die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 erhobene Einsprache ab.\nDie Lloyd’s vertrat dabei nach wie vor die Meinung, dass das kantonale\nVersicherungsgericht die Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs\nnur im Hinblick auf die Kurzzeitleistungen, nicht hingegen im Hinblick auf die Ausrichtung\nvon Langzeitleistungen vorgenommen habe (UVG-Akten, Verfahren, act. 67).\n\nMit Urteil S 2010 67 vom 27. Januar 2011 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug\nauch den Einspracheentscheid vom 22. März 2010 auf, stellte fest, dass die Lloyd's mit\nWirkung ab 1. April 2005 die entsprechenden Dauerleistungen gemäss UVG zu erbringen\nhabe, und wies die Sache zur Festsetzung der Dauerleistungen an die Lloyd's zurück. Im\nRahmen der Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht dazu im Wesentlichen fest, die\nLloyd's habe im Hinblick auf die von ihr ab 1. April 2005 auszurichtenden Dauerleistungen\nzu Unrecht eine erneute Prüfung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs\nvorgenommen. Sie wäre diesbezüglich vielmehr an die entsprechenden Feststellungen\ndes Verwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Oktober 2007 gebunden gewesen (UVG-Akten,\nVerfahren, act. 84). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil 8C_190/2011\nvom 13. Februar 2012 (UVG-Akten, Verfahren, act. 93).\n\nc) Aufgrund der erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts\nanerkannte die Lloyd's mit Verfügung vom 18. Januar 2013 einen Rentenanspruch der\nVersicherten basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. April 2005. Mit\nWirkung ab dem 11. April 2006 hob sie die Rente mangels Kausalität hingegen wieder auf.\n\nUrteil S 2018 123\n5\n\n"}