1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 19. September 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 Anspruch auf die ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.