Dadurch ist der Beschwerdeführerin durch die Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden. Denn zur Zusprache einer befristeten Rente konnte sie sich bereits am 27. März 2017 äussern (IV-act. 117). Angesichts des voraussichtlichen Ausgangs des Prozesses in der Sache ist auf eine Rückweisung zur förmlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verzichten. Urteil S 2018 122 33 11. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.