10.2 Zusammenfassend wäre die angefochtene Verfügung vom 19. September 2018 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies würde jedoch vorliegend zu einem Leerlauf führen (vgl. E. 3.2). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, erweist sich die mit dem letzten Vorbescheid in Aussicht gestellte Zusprache einer befristeten Rente als rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt (E. 8.5). Ein weiterer Rentenanspruch ist nicht ausgewiesen (E. 9.4). Dadurch ist der Beschwerdeführerin durch die Gehörsverletzung kein Nachteil entstanden.