Aufgrund dieses Verlaufsgutachtens hätte die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen müssen, die ihr für die Vergangenheit in Aussicht gestellte befristete Rente zu verlieren. Vor einer derart einschneidenden Änderung des Rentenentscheids hätte ein neuer Vorbescheid ergehen müssen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit der Beschränkung auf die Einholung einer einfachen Stellungnahme zum Verlaufsgutachten das rechtliche Gehör verletzt hat.