zu einem wesentlich anderen Ergebnis führten, als die gemäss Vorbescheid vom 19. Januar 2017 in Aussicht gestellte Rentenzusprache. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens muss es einer versicherten Person möglich sein, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid selbst zu äussern. Dies war der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich. Seinem Auftrag entsprechend hatte sich Dr. C.________ hauptsächlich über den Verlauf seit der Begutachtung in der MEDAS geäussert.