10. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenablehnenden Verfügung einen neuen Vorbescheid hätte erlassen müssen, oder ob sie sich mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.________ hat begnügen dürfen (vgl. E. 3.5). Urteil S 2018 122 32