Dies erscheint angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer guten Sprachkenntnisse, des Aufenthaltsstatus, der ihr verbleibenden, doch erheblichen Arbeitsfähigkeit sowie der in Frage kommenden (Hilfs-)Tätigkeiten als angemessen, weshalb das Invalideneinkommen, unter Berücksichtigung der attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit, 63 % des auf 100 % angesetzten Valideneinkommens beträgt (100 % x 0.7 x 0.9). Daraus resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (100 % - 63 %), weshalb die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Rente auf den 31. Juli 2016 zu befristen ist.