28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beschwerdeführerin hat die Erwerbstätigkeit trotz Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit noch nicht aufgenommen. 9.4 Darf für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. Urteile BGer 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5).