Auch bei der letzten Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin zunächst sechs Monate tätig, danach zwei Monate arbeitslos und anschliessend bis zur Kündigung infolge Arbeitsunfähigkeit wieder sechs Monate angestellt (IV-act. 161). Angesichts der kurzen Anstellungsdauer von einem halben Jahr kann das im letzten Anstellungsverhältnis erzielte Einkommen als Mitarbeiterin Leiterplattenkontrolle nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden. Vielmehr ist von den gemäss vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen auszugehen (LSE; vgl. Urteil BGer 8C_25/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen).