Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus dem IK-Auszug ergibt (IV-act. 161), ist seit 2009 von verschiedenen kurzzeitigen Anstellungen und dazwischen Phasen der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Diese Unterbrüche lassen sich nicht auf einen Gesundheitsschaden zurückführen. Auch bei der letzten Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin zunächst sechs Monate tätig, danach zwei Monate arbeitslos und anschliessend bis zur Kündigung infolge Arbeitsunfähigkeit wieder sechs Monate angestellt (IV-act. 161).